15 Februar

Erbe

 

 

Definition Erbe

Die regelungsbedürftige Situation, mit der sich das Erbrecht zu befassen hat, ist der Tod eines Menschen.


Mit dem Tod eines Menschen tritt der so genannte Erbfall ein (Legaldefinition in § 1923 BGB)

Die verstorbene Person, um deren Vermögen es geht, bezeichnet das Gesetz als Erblasser.

Erblasser kann nur eine natürliche Person sein. Die Rechtsfolgen, die sich durch die Auflösung einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Gesellschaft ergeben, sind nicht im Erbrecht, sondern im Vereins- und Gesellschaftsrecht geregelt.

 

Erbfähigkeit

Erben sind diejenigen Personen, auf die beim Tod des Erblassers dessen Vermögen übergeht. Die Erbfähigkeit muss im Regelfall zum Zeitpunkt des Erbfalls gegeben sein und setzt kein Mindestalter voraus, auch der wenige Minuten alte Säugling kann erben.

Erforderlich ist dagegen, dass der Erde zum Zeitpunkt des Erbfalls, also bei dem Tod des Erblassers, lebt oder zumindest bereits gezeugt ist und später lebend geboren wird.

 

Gesetzliche Erbfolge

Liegt keine rechtsgeschäftliche Anordnung des Erblassers, beispielsweise ein Testament oder Erbvertrag über die Erbfolge vor, so bestimmt unmittelbar das Gesetz, wer Erbe wird.

Als gesetzliche Erben kommen nur Verwandte, der Ehegatte, der Lebenspartner und an letzter Stelle der Staat in Betracht.

Verwandte näherer Ordnung schließen die Verwandten, die der weiter entfernten Ordnung angehören, aus.

 

  • Gesetzliche Erben erster Ordnung

Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, das heißt die Kinder des Erblassers.

Ein zur Zeit des Erbfalls lebende Abkömmlinge schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen.

 

  • Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, das heißt die Geschwister des Erblassers. Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein zu gleichen Teilen und schließen die Geschwister des Erblassers vom Erbe aus.

 

  • Gesetzliche Erben dritter Ordnung

Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Das gesetzliche Erbe des Ehegatten nimmt eine Sonderstellung ein.

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten setzt zunächst voraus, dass die Ehe mit dem Erblasser bis zum Zeitpunkt des Erbfalls bestand.

Wurde sie bereits vorher durch Aufhebung oder Scheidung aufgelöst, ist damit das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfallen.

Das Erbrecht des Ehegatten ist bereits dann ausgeschlossen, wenn beim Todesfall die Voraussetzungen der Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Die Höhe des Erbteils des Ehegatten ist unterschiedlich gestaltet, je nachdem, welche Verwandten neben dem Ehegatten als gesetzliche Erben in Betracht kommen und in welchem Güterstand die Ehegatten lebten.

Im Einzelnen beträgt der Teil des Ehegatten:

 

  • Neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder) 1/4 und
  • neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern beziehungsweise Geschwister) 1/2

Lebten die Ehegatten in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, das heißt dem Güterstand, welcher gesetzlich vorgesehen ist und wenn die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, wird der Erbteil des Ehegatten erhöht.

Der Erbteil des überlebenden Ehegatten wird nach familienrechtlichen Vorschriften um 1/4 erhöht.

Dieses 1/4 kommt zu dem Erbteil, den der Ehegatte bereits nach den erbrechtlichen Vorschriften erhält, so dass er neben Kindern des Erblassers insgesamt zu 1/2 erbt.

Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Ehegatte durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen ist.

Für diesen Fall erhält der Ehegatte lediglich ein 1/4 Erbteil zusätzlich zu einem Zugewinnausgleichsanspruch.

 

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