Für den Fall eigener Geschäftsunfähigkeit oder Hilfsbedürftigkeit kann eine Person jemand anderen zur Wahrnehmung seiner eigenen Angelegenheit bevollmächtigen. Durch eine solche Vollmacht wird das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen gestärkt, das heißt die Bestellung eines gegebenenfalls fremden Betreuers kann so verhindert werden. Zunächst dienen Vorsorgevollmachten der lebzeitigen Absicherung der eigenen auch vorübergehenden Handlungsunfähigkeit.

 

Die Vollmacht kann auch erweitert werden, beispielsweise durch eine postmortale Vollmacht, d.h. einer Vollmacht, die erst mit dem Tod wirksam wird welche über den Tod hinaus geht.

Ist jemand aufgrund einer Krankheit oder Behinderung oder Altersverwirrtheit beispielsweise nicht in der Lage, über seine persönlichen Angelegenheiten zu entscheiden, würde ein gesetzlicher Vertreter als Betreuer bestellt.

Mit einer Vorsorgevollmacht in Zeiten der Geschäftsfähigkeit wird dem Betroffenen ermöglicht, eine Vertrauensperson zu benennen, welche die Angelegenheit regeln soll.

In dieser Vollmacht sollten die einzelnen Angelegenheiten, zu welchem die Vertrauensperson bevollmächtigt werden soll, genau bezeichnet werden. Dies können sowohl persönliche Angelegenheiten, als auch lediglich oder zusätzlich finanzielle Angelegenheiten sein.

 

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