Erbrecht

 

 

Der Erblasser hat im Rahmen seiner Testierfreiheit die Möglichkeit, seine gesetzlichen Erben von der Erbfolge auszuschließen. Seinen nächsten Verwandten steht jedoch eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses in der Gestalt des Pflichtteilsrechts zu.

 

 

Der Erblasser hat die Möglichkeit, eine Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, um die tatsächliche Durchführung seines letzten Willens auch sicherzustellen. Normalerweise macht es Sinn, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker einsetzt, welche sein Vertrauen genießt. Er kann jedoch auch die Bestimmung der Person einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen.

 

 

Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser jemandem einzelne Vermögensgegenstände zuwenden, ohne den Begünstigten als Erben einzusetzen, § 1939 BGB.

 

 

Für den Fall eigener Geschäftsunfähigkeit oder Hilfsbedürftigkeit kann eine Person jemand anderen zur Wahrnehmung seiner eigenen Angelegenheit bevollmächtigen. Durch eine solche Vollmacht wird das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen gestärkt, das heißt die Bestellung eines gegebenenfalls fremden Betreuers kann so verhindert werden. Zunächst dienen Vorsorgevollmachten der lebzeitigen Absicherung der eigenen auch vorübergehenden Handlungsunfähigkeit.

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