15 Februar

Erbengemeinschaft

 

 

Häufig wird nicht nur ein Erbe, sondern eine Mehrheit von Erben berufen. Die Miterben bilden dann eine sogenannte Erbengemeinschaft mit der Folge, dass mit dem Erbfall der gesamte Nachlass ungeteilt auf die Erbengemeinschaft übergeht, d.h. es erfolgt nicht eine automatische Aufteilung, sondern die Erben haben sich, soweit der Erblasser keine bestimmten Anordnungen getroffen hat, hinsichtlich des gesamten Erbes auseinanderzusetzen. Jeder einzelne Nachlassgegenstand steht den Miterben gemeinschaftlich zu.

 

Da die Erbengemeinschaft kein freiwilliger Zusammenschluss von Personen ist, haben die Miterben in der Regel ein Interesse daran, sich von dieser Bindung zu befreien. Nach der Grundregel des § 2042 BGB kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen.

Zunächst ist das selbstverständlich durch einvernehmliche Vereinbarung möglich, indem die Miterben sich über eine Auseinandersetzung des Nachlasses und der Gemeinschaft einigen.

Kommt eine Einigung zwischen den Erben jedoch nicht zustande, so hat ein Miterbe die Möglichkeit, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auch gegen den Willen der anderen Miterben gerichtlich durchzusetzen.

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